Zufahrtsstraße zum Bahnhof Summerau.
Zufahrtsstraße zum Bahnhofe in Summerau
- Der hohe Landtag wolle beschließen, für die erste Herstellung der Summerauer Eisenbahn - Zuſahrtsstraße wird ein kleiner Beitrag aus dem Landesfonde bewilligt, und der Landesausschuß zur Bestimmung der Größe dieses Beitrages, sowie der Verabfolgung desselben nach vollendeter Herstellung ermächtigt;
- die Konkurrenz für die Summerauer Eisenbahn-Zufahrtsstraße ist derart zu bilden, daß in diesselbe die k. k. priv, Kaiserin Elisabeth-Westbahn, dann die Ortsgemein den Reichenthal und die zu einer einzigen Ortsgemeinde zu vereinigenden gegenwärtigen Ortsgemeinden Summerau, Rainbach und Kerschbaum einzubeziehen sind. 3. Die in die Konkurrenz einbezogenen Ortsgemeinden sind verpflichtet, denjenigen Theil der Summerauer Eisenbabn-Zufahrtsstraße, welcher von der k. k. priv, Elisabeth - Westbahn noch nicht hergestellt
ist, in einem ordentlichen, den dortigen Bedürfnissen entsprechenden Zustand auf ihre Kosten herzustellen, - Die Kosten der zukünftigen Herhaltung der ganzen Eisenbahn-Zufahrtsstraße, ausästend aus der Gemeindestraße von Rainbach nach Reichenthal bis zum Aufnahmegebäude der Eisenbahn in Summerau sind derart zu decken, daß ein Drittel die k. k. priv. Kaiserin Elisabeth - Westbahn und zwei Drittheile die oben angeführten Konkurrenz - Gemeinden zu bestreiten haben.
- Der Ortsgemeinde Summerau, in deren Gebiet sich die Zufahrtsstraße befindet, obliegt die Obsorge und Herhaltung über dieselbe,
- Zu der Konkurrenzbildung ist die Allerhöchste Genehmigung einzuholen, und hat dieselbe sodann gleich in Wirksamkeit zu treten.
- In Betreff der Wahl des Konkurrenzausschusses und dessen Wirkungskreis gelten die Bestimmungen der $$. 9, 10, 11, 12 und 13 des Eisenbahn-Zufahrtsstraßengesetzes vom 21. Dezember 1872.
Dieser Artikel wurde im Online-Archiv der Österreichischen Nationalbibliothek gefunden.
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Fotos
Verfasser
Gefunden in der Nationalbibliothek (Linzer Volksblatt vom 9.10.1874) von Helmut Knogler, Labacher Straße 9, 4261 Rainbach i. M.
Info
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